11.05.2012
04.05.2012
2012-01-13 16:42
Das seit dem 30.12.2008 in Kraft getretene neue UWG enthält eine neue so genannte „schwarze Liste“. Darin enthalten sind Tatbestände, die in jedem Fall als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden und daher auch immer zu einer Abmahnung berechtigen. So ist in Nr. 10 dieser „schwarzen Liste“ ausdrücklich als unlauter die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten benannt.
So ist beispielsweise die Werbung mit der Bezeichnung „Geld-zurück-Garantie“ unter Nr. 10 der „schwarzen Liste“ zu fassen, denn der Händler ist bereits kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Gleiches gilt, wenn jemand in seinem Shop mit einem „Umtauschrecht“ wirbt und damit das gesetzliche Widerrufsrecht meint. Auch die sogenannte Blickfangwerbung mit Buttons, die etwa die Aufschrift tragen „Kaufen mit Widerrufsrecht“ oder aber „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ ist regelmäßig als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit anzusehen und damit irreführend.
Es stellt sich nun die Frage, ob eine Werbung mit Originalware in diesem Sinne zulässig ist. In der Vergangenheit wurde Werbung beim Onlineshopping mit dem Verweis auf die Echtheit der Ware wie „garantiert echt“, „ORIGINAL“ oder „mit Echtheitsgarantie“ ebenfalls als irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung eingestuft. Da es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handle. Nach Auffassung der Gerichte ist jeder Verkäufer, wenn er nicht etwas anderes mitteilt, verpflichtet, Originalware anzubieten und zu liefern. Mit der auffälligen Herausstellung einer Garantiezusage hinsichtlich der Echtheit der Ware täusche der Anbieter von Waren seine Kunden, in dem er glauben machen will, einen besonderen Vorteil zu bieten. Das OLG Hamm hatte nun über die Werbung für Produkte mit der Kennzeichnung als „Originalware“ zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass Werbung mit Verweis auf die Echtheit der Ware zulässig ist.
Ausgangsfall:
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Textilhändler seine Ware im Internet angeboten und sie als Originalware gekennzeichnet. Dieser wurde dann von einem Wettbewerber abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert, die von dem Händler jedoch nicht abgegeben wurde, sodass die Angelegenheit in einem Verfügungsverfahren entschieden wurde. Die Vorinstanz, das LG Bochum, hatte jedoch einen Verfügungsanspruch verneint. Auch das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, da ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 UWG nicht gegeben sei.
Zur Entscheidung:
Gemäß § 5 kann eine Werbung trotz der objektiven Richtigkeit der Werbeaussage irreführend sein, wenn sie den unrichtigen Eindruck erweckt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber gleichartigen Waren und Angeboten der Mitbewerber hervorgehoben wird (sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Demnach scheidet eine Irreführung aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.
Diese Voraussetzung sei nach der Auffassung des OLG Hamm im Fall der Werbung mit „Originalware“ nicht gegeben. Das OLG führt hierzu aus, dass einem verständigen Verbraucher bekannt sei, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers sei insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung des Textilhändlers, mit der er sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen abgrenzen will, als zulässig einzustufen.
Fazit:
Interessante Entscheidung, die auch einmal wieder dem Verbraucher zumutet Offensichtliches selbst zu erkennen und zu unterscheiden. Insbesondere trägt diese Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass bisweilen gerade beim Onlineshopping in erheblichem Umfang gefälschte Ware angeboten wird, auch wenn dies grundsätzlich gesetzlich verboten ist. Insofern ist diese Entscheidung zu begrüßen, die Händlern nun gestattet, sich von den unzähligen Anbietern von Plagiaten durch die Kennzeichnung der Ware als Original abzugrenzen. Bleibt abzuwarten, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung dazu ändert und die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt.