11.05.2012
04.05.2012
2011-10-17 12:46
Der Beschluss des Kammergerichtes gibt einen guten Überblick darüber, welche Leistungen bei Fehlen einer ausdrücklichen Parteiabrede seitens einer Werbeagentur geschuldet sind. Das Urteil beweist nicht zuletzt, wie wichtig Allgemeine Geschäftsbedingungen und klare vertragliche Regelungen im Bereich der Werbung und damit für Agenturen sind.
Ausgangsfall:
Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Erstellung eines (Werbe-)Logos beauftragt. Hierfür wurde zwischen den Parteien eine Vergütung i.H.v. 770,00EUR vereinbart. Das von der Beklagten erstellte Logo verletzte die Markenrechte eines Dritten. Daher machte die Klägerin vertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend, da sie der Auffassung ist, dass die Beklagte eine Markenrecherche hätte durchführen müssen bzw. hätte darauf hinweisen müssen, dass eine solche nicht vorgenommen worden ist.
Zur Entscheidung:
Im Ergebnis kommt das Kammergericht zu der Annahme, dass im streitgegenständlichen Fall, die Beklagte nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den grafischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos schuldete. Das Kammergericht führt zwar aus, dass in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen sei, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, Growe 1974, 284; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 309 Tz.29). Nach Ansicht des Kammergerichts wird dieser Grundsatz jedoch im konkreten Einzelfall durch die Zumutbarkeit einer Prüfung begrenzt. Wesentliche Parameter für die Beurteilung dieser Zumutbarkeit sei unter anderem die geschuldete Vergütung. Im vorliegenden Fall sei eine recht geringe Vergütung vereinbart, wodurch eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos für die Beklagte weder zumutbar noch zwischen den Parteien als stillschweigend vereinbart angesehen werden könne. Bei einem Preis von lediglich 770,00EUR für die Erstellung eines Logos sei ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen und hiervon habe die Klägerin auch nicht ausgehen können, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nach Ansicht des Kammergerichts nämlich bei einer Vergütung von 770,00EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.
Vielmehr sei hier die Klägerin selbst dazu verpflichtet gewesen, den von der Beklagten gefertigten Entwurf auf dessen praktische Verwendbarkeit im Hinblick auf fremde Warenzeichen, Ausstattung und Firmensignets selbst zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen, um so dem Risiko einer Markenkollision wirkungsvoll zu begegnen. Die Beklagte war hier nicht zu einer gesonderten Aufklärung verpflichtet. Denn nach Ansicht des Kammergerichts besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Vertragspartner über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären. Vielmehr sei jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich.
Offen lässt das Kammergericht in seiner Entscheidung, ob eine Markenrecherche von einer Werbeagentur – auch ausschnittsweise – ohne ausdrückliche Vereinbarung bereits grundsätzlich nicht geschuldet ist.
Fazit:
Der Beschluss des Kammergerichtes ist in mehreren Punkten sehr interessant. Zunächst weist das Kammergericht noch einmal grundsätzlich auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1974 und des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2003 hin, wonach in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Nach Ausführung des Kammergerichts gilt dies insbesondere bei großen und sehr aufwendigen Werbekampagnen. Die Verpflichtung zu einer Markenrecherche hat das Kammergericht zwar in der vorliegenden Entscheidung verneint, lässt jedoch offen, ob eine solche Verpflichtung eben bei solch großen und umfangreichen Werbekampagnen ebenfalls anzunehmen sei. Die Verpflichtung einer Werbeagentur bei umfangreichen Werbekampagnen, die Rechtmäßigkeit dieser Werbekampagnen zu überprüfen, ist sehr weitgehend. Daher ist es für Werbeagenturen unerlässlich und dringend zu empfehlen, die eigenen Leistungen durch rechtssichere AGB und gesonderte individuelle Vertragsvereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber abzusichern und dort festzuhalten, welche Leistungen tatsächlich geschuldet sind und sofern keine Haftung für die Rechtmäßigkeit einer Werbekampagne übernommen werden soll, dies ausdrücklich auszuschließen.