BGH konkretisiert Prüfpflichten für Provider

2011-10-28 15:10

BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10: Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

Hostprovider stellen regelmäßig die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Websites zur Verfügung. Daher haften sie beispielsweise für auf einer Website rechtswidrig eingestellte Blog-Inhalte erst und nur dann, soweit sie hiervon Kenntnis erlangt haben. Dies geschieht in der Regel durch eine entsprechende Mitteilung des Betroffenen an den Provider. Welche konkreten Vorgaben an diese Beanstandung und damit „Kenntniserlangung“ durch den Provider zu stellen sind, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Nunmehr hat der BGH anlässlich eines ehrverletzenden Blog-Eintrages zu dieser Frage Stellung bezogen.

 

Ausgangsfall:
Die Beklagte (Google mit Sitz in Kalifornien) fungierte als Hostprovider für eine Website, die eine so genannte Blog-Funktion bereitstellt. Der Kläger wendete sich gegen eine Tatsachenbehauptung in einem von einem Dritten abgegebenen Blog-Kommentar, die nach Auffassung des Klägers einen ehrenrührigen und unwahren Inhalt aufwies. Konkret ging es um einen Geschäftsmann, dem ein Blogger vorgeworfen hatte, Sex-Club-Rechnungen per geschäftlicher Kreditkarte beglichen zu haben.

 

Zur Entscheidung:
Der BGH konkretisiert die Maßstäbe für eine Störerhaftung  von Hostprovidern, wie der Beklagten, in seiner Entscheidung wie folgt:

 

Eine Pflicht zum Tätigwerden und damit ein haftungsrelevantes Unterlassen des Providers kann grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn der betreffende Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann.

 

Hierbei trifft den Hostprovider eine gestaffelte Prüfungspflicht:

Die Beanstandung des Betroffenen ist regelmäßig an den für den konkreten(Blog-)Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Äußert sich dieser nicht, ist der betreffende Eintrag zu löschen. Kann der Verantwortliche dagegen berechtigte Zweifel an der Beanstandung substantiiert geltend machen, muss der Provider dies dem Betroffenen zu einer weiteren Stellungnahme mitteilen und erforderlichenfalls Nachweise verlangen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, ist keine weitere Prüfung veranlasst. Ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Betroffenen hingegen die Rechtswidrigkeit des Eintrages, ist dieser zu löschen.

(Pressemitteilung Nr. 169/2011 vom 25.11.2011)

 

Fazit:
Durch die neu aufgestellten Maßstäbe trägt das Urteil der grundgesetzlich verankerten Meinungsfreiheit und der Bedeutung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und der neuen Medien im Internet Rechnung. Dies ist sehr zu begrüßen. Zu bedenken bleibt allerdings, dass nach den neuen Vorgaben Hostprovidern, jedenfalls in einem gewissen Umfang, eine inhaltliche Überprüfung von Beanstandungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit aufgegeben wird. Dies erfordert oft juristisches Fachwissen, weshalb zu einer Beurteilung vielfach juristischer Rat notwendig sein dürfte. Auch läuft der Provider für den Fall, dass er den Blog-Eintrag nicht für rechtswidrig erachtet und dementsprechend keine Löschung vornimmt, jedenfalls nach den Vorgaben der bislang in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung Gefahr,  dass er sich dessen Inhalt zu Eigen macht. Dies ist aber im Grunde genommen diametral zu dem Wesen des Hostprovidings, das sich – juristisch gesehen – gerade dadurch auszeichnet, dass eben fremde Inhalte angeboten werden und insoweit keine Verantwortung für Inhalte übernommen wird. Die Umsetzung der neuen Vorgaben des BGH zur Prüfungspflicht in der Praxis bleibt also mit Spannung abzuwarten.

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