Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen

2012-01-27 16:57

OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012 (5 U 51/11): Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden

Die Zulässigkeit anonymer Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen war schon Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit Urteil vom 18.01.2012 hat nunmehr das OLG Hamburg die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass das von ihr betriebene Hotel/Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden darf.

Bereits im September letzten Jahres hatten wir über einen ähnlichen Rechtsstreit vor dem LG Hamburg berichtet, in dem ebenfalls ein Hotelbetreiber gegen anonyme Bewertungen seines Hotels auf einem Online-Reiseportal vorgegangen war (LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10).

 

Zur Entscheidung:

In der vom OLG Hamburg entschiedenen Berufungssache hatte die Betreiberin eines Hotels/Hostels gegen ein Reiseportal im Internet geklagt, auf dem für die Nutzer neben der Möglichkeit Reisen und Hotelübernachtungen zu buchen, die Möglichkeit bestand, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben, sowie sich die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das von der Klägerin betriebene Hotel/Hostel wurden durch Nutzer der Internetseite der Beklagten Bewertungen abgegeben. Insbesondere berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln der Unterkunft. In der bereits vor dem LG Hamburg in erster Instanz abgewiesenen Klage (Az. 312 O 429/09) machte die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses geltend. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen habe, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei – völlig anonym und risikolos seine Bewertung veröffentlichen könne, da eine ausreichende Inhaltskontrolle nicht stattfinde.

 

Die gegen das erstinstanzlich abweisende Urteil des LG Hamburg eingelegte Berufung hatte nunmehr auch vor dem OLG Hamburg keinen Erfolg. Nach Auffassung des zuständigen 5. Zivilsenats des hanseatischen OLGs müssen hier die Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit erfolgen. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist Ergebnis dieser Abwägung, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch gegen Bewertungen im Allgemeinen nicht zustehe.

 

Insbesondere führt das OLG aus, dass die Klägerin unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert sei, da sie deren Löschung verlangen und dies gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne. Dem von der Klägerin begehrten Bewertungsverbot sei daher nicht stattzugeben. Ein solches allgemeines Bewertungsverbot würde dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Einem solchen, im Ergebnis dem Verbot von Hotelbewertungsplattformen – gleich kommendem Verständnis, stände vor allem das Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Informationen auch derartiger Bewertungsportale besitze, entgegen. Am Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 GG.

 

Fazit:

Zu Recht hat das OLG Hamburg entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn es möglich ist, dort anonym Bewertungen abzugeben. Sicherlich sind solche Bewertungsportale im Internet für den ein oder anderen Hotelbetreiber sehr unangenehm. Wie das OLG Hamburg jedoch zu Recht ausführt, ist der Hotelbetreiber gegen unrichtige und diffamierende Bewertungen nicht schutzlos gestellt. Hier kann der betroffene Hotelbetreiber die Löschung solch abträglicher und unzutreffender Bewertungen verlangen. Aber nicht nur Hotelbetreiber sind durch die zunehmende Transparenz der Leistungen durch Bewertungsportale betroffen. Wie jedoch das OLG Hamburg zu Recht ausführt, ist ein generelles Verbot von Bewertungen sicherlich nicht mit der in Art. 5 GG verankerten Meinungsfreiheit und dem Informationsinteresse der Bevölkerung zu vereinbaren.

Mit Spannung bleibt nun das Berufungsurteil in einem Parallelverfahren (LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10) zu erwarten. Hier hatte ebenfalls der Betreiber eines Hotels gegen ein Onlinereiseportal geklagt, bei dem auch die Möglichkeit bestand, Hotels zu bewerten. In diesem Verfahren, über das wir ausführlich schon im September berichtet haben, wurde im Gegensatz zu der nunmehr ergangenen Entscheidung des OLG Hamburgs, der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten untersagt, die von dem Kläger angegriffenen Nutzerkommentare weiter im Portal bereitzuhalten. Interessant ist bei dieser Entscheidung, dass das LG Hamburg hier angenommen hat, dass die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Onlinebewertungsportals, bei dem auch Reisebuchungen vorgenommen werden können, Mitbewerber sein und es sich daher nicht um ein rein zu kommunikativen oder informativen Zwecken dienendes Bewertungs- und Meinungsportal handele, sondern das vielmehr für die Beklagte bei der Bereitstellung ihrer Bewertungsfunktion das nicht uneigennützige Motiv im Vordergrund stehe, die Attraktivität ihres gewerblichen Onlineangebotes zu steigern. Insofern wurde hier die Veröffentlichung der angegriffenen Nutzerkommentare aus Wettbewerbsrecht versagt.

Das OLG Hamburg hat in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren die Angelegenheit nicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht betrachtet. Insofern ist mit Spannung zu erwarten, ob das OLG Hamburg, die wettbewerbsrechtliche Einschätzung in dem vom LG Hamburg ergangenen Urteil in dem Berufungsverfahren aufrecht erhält.

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