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2012-03-30 14:32
Der Entwurf des verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) sieht vor, dass Medienangehörige zukünftig bei der Veröffentlichung von zugespieltem Material nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt (§ 353b StGB) werden können. Außerdem sollen Beschlagnahmen nur noch dann zulässig sein, wenn gegen den Journalisten der dringende Verdacht auf eine Mittäterschaft besteht.
Der Gesetzesentwurf ist eine Reaktion auf das „Cicero-Urteil“ vom 27.02.2007 (BVerfG, 1 BvR 538/06). Die Karlsruher Richter entschieden, dass die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353b StGB durch einen Journalisten nicht ausreicht, um einen zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. In dem konkreten Fall war aus einem Bericht des Bundeskriminalamts zitiert worden, der als "Verschlusssache" gekennzeichnet war.
Der nun verabschiedete Gesetzesentwurf, der das Urteil des BVerfG in Gesetzesform gießen soll, ist nicht unumstritten. So erklärte etwa der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme von 2010, die vorgeschlagene Regelung habe "letztlich nur Symbolcharakter". Hinzu komme, dass die Abgrenzung zwischen bloßer, sich im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung bewegender Entgegennahme von Geheimnissen und strafbarer Verstrickung am Beginn eines Ermittlungsverfahrens schwierig, wenn nicht gar unmöglich, sei.
Tatsächlich ist es fragwürdig, ob es einer Gesetzesänderung bedarf. Bereits nach dem Urteil des BVerfG besteht kein Strafbarkeitsrisiko für einen Journalisten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat, wenn er ein im Rahmen des § 353 b StGB geschütztes Geheimnis veröffentlicht.
2012-03-27 11:14
2012-03-23 16:48
Der Wortlaut der Pressemitteilung der Pressestelle lautet wie folgt:
„In dem für die Registrierung von Inkassodienstleistern zuständigen Dezernat im Kammergericht sind zahlreiche Anfragen von Bürgern eingegangen, die ein Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltsbüros Dr. Kroner und Kollegen aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben. Im Schreiben findet sich die Formulierung: „Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kroner & Kollegen ist ein von der Präsidentin des Kammergerichts Berlin registrierter Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG (Az. 8413 G 2 KG)“. Das ist unzutreffend. Eine derartige Kanzlei ist hier nicht als Inkassodienstleister registriert. Das angegebene Aktenzeichen existiert nicht.“
Quelle: Pressemitteilung PM 17/2012 vom 20.03.2012
Wichtig:
Den Absender des Abmahnschreibens, einen Dr. Klaus Kroner (Kanzlei Dr. Kroner und Kollegen) gibt es laut Anwaltsverzeichnis nicht! Empfänger solcher Schreiben sollten daher auf keinen Fall die geforderte Vergleichssumme zahlen. Es handelt sich offenbar um einen Betrugsversuch.
2012-03-16 16:42
Nach einem Urteil des LAG Frankfurt am Main stellt es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos des ausgeschiedenen Arbeitnehmers weiter auf seiner Homepage präsentiert.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Klägerin ihr Profil auf der Unternehmenshomepage sowie auf einem Newsblog. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitgeber nach Aufforderung der Klägerin ihr Profil und ihr Foto von der Unternehmenshomepage, nicht jedoch aus dem Newsblog. Das LAG urteilte, dass die Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife – nicht zuletzt, da das veröffentlichte Profil werbenden Charakter habe und die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausstellte. In dem vorliegenden Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine Rechtsanwältin. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.
Praxistipp:
In Anbetracht des Urteils des LAG Frankfurt am Main ist es jedem Arbeitgeber anzuraten, nicht nur darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer in die Verwendung seines Fotos auf der Homepage oder in sonstigen Unternehmenspräsentationen einwilligt – bestenfalls schriftlich – sondern auch einen Prozess zu schaffen, dass bei Ausscheiden von Mitarbeitern, deren Profile und Fotos unverzüglich von der Homepage entfernt werden. Sofern Mitarbeiterfotos für Broschüren oder ähnliche Unternehmenspräsentationen genutzt werden sollen, sind entsprechende Einwilligungserklärungen von den Mitarbeitern einzuholen, die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirksamkeit entfalten. Dies natürlich nur insoweit, als es sich lediglich um ein Foto, etc. handelt, und nicht mit dem Angestellten und seinem Profil weiter als „Arbeitnehmer“ geworben wird.
2012-03-15 09:58
Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als "Converse All Star Chuck Taylor" bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke "CONVERSE". Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei. Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.
Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.
Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Pressestelle, Nr. 037/2012 vom 15.03.2012
2012-03-14 12:27
Falsche Angaben über Inhaltsstoffe auf Lebensmittelverpackungen oder in der Werbung für Lebensmittel geben immer wieder Anlass zur Kritik durch Verbraucherschutzverbände. Die zunehmend erforderliche Aufklärung der Verbraucher hat beispielsweise zu der Einrichtung von entsprechenden Beschwerdeportalen durch das Verbraucherschutzministerium geführt. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei falschen Angaben über Inhaltsstoffe von Lebensmitteln um irreführende Werbung im Sinne des § 11 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Dabei handelt es sich um einen speziellen Irreführungstatbestand gegenüber der Vorschrift zur Irreführung in § 5 UWG. Aus einer irreführenden Werbung resultieren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern gegen denjenigen, der irreführend wirbt. Auch Verbraucherschutzverbänden können aus eigenem Recht Unterlassungsansprüche gegen irreführende Werbung geltend machen. In einem aktuellen Fall hatte das LG Köln auf Betreiben eines Verbraucherschutzvereins über die Werbung für Fischprodukte unter anderem mit den Bezeichnungen „FRISCH&FERTIG“ und „Frischfisch“ durch eine Supermarktkette zu urteilen.
I. Der Sachverhalt
Die Supermarktkette vertrieb verpackten Fisch, dem die Konservierungsstoffe „Natriumlactat“ und „Natriumdiacetat“ beigesetzt waren. In der Werbung für das Fischprodukt bezeichnete die Supermarktkette das Produkt „Lachsfilet“ als „FRISCH&FERTIG“ und mit „Frischfisch“, das Produkt „Schollenfilet“ mit „FANG&FRISCH“. Hierin sah der Verbraucherschutzverein eine irreführende Werbung.
II. Die Entscheidung durch das Gericht
Das Landgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte Supermarktkette zur Unterlassung dieser Bezeichnungen (Urteil vom 7. November 2011, Aktenzeichen 31 O 264/11). Danach führe die Wendung „FRISCH&FERTIG“ zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher, weil sie eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung von Eigenschaften des Produktes enthalte. Die Supermarktkette hatte sich damit gewehrt, dass die Bezeichnung „FRISCH&FERTIG“ lediglich eine markenmäßige Verwendungsform sei, also nicht eine produktbezogene Beschreibung. Das Gericht entschied, dass es sich jedenfalls auch um eine produktbezogene Auslobung handele, die das in der Verpackung enthaltene Produkt beschreibt. Auf der Verpackung war zudem eine weitere Bezeichnung („Leckerfisch“) angebracht, die eher als markenmäßig wahrgenommen werde. Die Bezeichnung „FRISCH“ rufe die Vorstellung hervor, dass der Fisch „direkt aus dem Meer“ sei, dann nur noch gewürzt und sofort verpackt werde. Daher erwarte der Verbraucher nicht, dass dem Fisch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigefügt würden. Denn dann sei der Fisch nicht mehr frisch, sondern industriell haltbar gemacht. Das gleiche gelte für die Bezeichnungen „Frischfisch“ und „FANG&FRISCH“. Das Gericht stützte den Unterlassungsanspruch auf den speziellen lebensmittelrechtlichen Irreführungstatbestand des § 11 Abs. 1 LFGB, der in Verbindung mit dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG Anwendung finde.
Der Verbraucherschutzverein hatte auch den Hinweis „ökologisch“ auf der Verpackung des Produktes „Schollenfilet“ angegriffen. Diesen Anspruch lehnte das Landgericht allerdings ab. Hierbei stellte das Gericht einerseits auf das Kriterium der Spürbarkeit ab. Denn nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerber, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hier war das Gericht der Auffassung, dass der Verbraucher dem Siegel, in dem die Bezeichnung „ökologisch“ enthalten war, nur einen kurzen Blick widme und sich mit diesem Siegel nicht weiter beschäftige. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die entsprechende Regelung in der EU-Verordnung, auf die sich der Verbraucherschutzverein gestützt hatte, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar war.
III. Fazit
Mehr denn je ist bei der Gestaltung von Produktverpackungen für Lebensmittel und bei der Werbung für diese Produkte darauf zu achten, dass die verwendeten Bezeichnungen auch zutreffen und wahr sind. Gegebenenfalls sind diese Angaben zu prüfen, bevor das Produkt auf den Markt kommt. Generell sind die Angaben auf Produktverpackungen auch außerhalb des Lebensmittelbereichs an dem Irreführungsverbot des § 5 UWG zu messen.
2012-03-06 18:04
Wie das Landgericht Berlin heute (06.03.2012) entschied, verstoßen der Freundefinder und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook in mehrfacher Hinsicht gegen Verbraucherrechte und sind damit rechtswidrig.
Hinsichtlich des Freundfinders urteilte das Gericht, die Nutzer würden nicht ausreichend über den Umstand informiert, dass über den Dienst ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt werde.
Weiterhin erklärte das Gericht das in den AGB an Facebook eingeräumte umfassende Nutzungsrecht für rechtswidrig. Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites undkostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen, so das Gericht.
Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter schließlich die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zuWerbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie Facebook darauf reagieren wird.
Quelle: Pressetext vzbv http://www.vzbv.de/8981.htm